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Wir sind nicht verheiratet, haben aber gemeinsames Vermögen. Was geschieht, wenn einer von uns stirbt?
Haben Sie keine testamentarische Vorsorge getroffen, erben die gesetzlichen Erben des verstorbenen Partners. Das können Kinder und Eltern, aber auch entfernte Verwandte sein. Der längstlebende Partner geht leer aus, wenn er nicht durch eine letztwillige Verfügung bedacht ist. Besonders wenn gemeinschaftliches Immobilieneigentum vorhanden ist, können die Folgen fehlender Vorsorge für den überlebenden Partner fatal sein.


Ich bin allein und habe keine Angehörigen. Wen soll ich bedenken?
Sie werden nicht wollen, dass Ihr Vermögen an entfernte Verwandte fällt, die Sie nicht einmal kennen. Wenn es gar keine erbberechtigten Angehörigen gibt, erbt am Ende der Staat. Auch dies ist unerwünscht. Sie sollten also darüber nachdenken, ob es Ziele gibt, die Ihnen besonders am Herzen liegen. Das kann die Hilfe für bedürftige Kinder ebenso sein wie der Tier- oder der Denkmalschutz. Im zweiten Schritt sollten Sie überlegen, ob Sie Ihren Nachlass einer schon bestehenden Organisation zuwenden wollen. Häufig ist es aber so, dass mit der Zuwendung an eine bestehende Organisation Ihre Ziele nur unvollkommen erreicht werden können. Dann sollten Sie über die Errichtung einer Stiftung nachdenken. Das kann unter einem bestehenden Stiftungsdach oder in Form einer selbstständigen Stiftung geschehen und ist unkomplizierter als Sie vielleicht glauben. Vor allem ist aber mit dem Mythos aufzuräumen, dass Stiftungen ein Millionenvermögen erfordern. Das ist schlicht falsch. Das Vermögen der meisten Stiftungen entspricht höchstens dem Wert eines durchschnittlichen Nachlasses. Eine Stiftung kann durch Testament, also "von Todes wegen" errichtet werden. Es kann aber für den Stifter sehr befriedigend sein, schon zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens für die Stiftung einzusetzen und so durch die eigene Arbeit und die Besetzung der Stiftungsgremien auch über den eigenen Tod hinaus auf die Geschicke der Stiftung Einfluss zu nehmen.


Ich habe Probleme mit einem Kind, weil es behindert/drogensüchtig/bedürftig ist. Wie sichere ich mein Vermögen? Wie erreiche ich das Beste für mein Kind?
Hier liegt das Problem darin, dass Ihr Kind ohne sachgerechte Vorsorge vom Erbe nichts hat. Entweder greifen nämlich Gläubiger auf den Erbteil des Kindes zu oder es kommt zur Verrechnung mit laufenden Leistungen, die solange vorgenommen wird, bis der Nachlass verbraucht ist. Allerdings lässt die Rechtsprechung eine Konstruktion zu, die dem Kind hilft und Ihr Interesse am Schutz des Nachlasses wahrt, das sogenannte Behinderten- oder Bedürftigentestament. Die Konstruktion eines solchen Testamentes ist kompliziert und muss passgenau auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmt werden.


Wir haben Kinder aus verschiedenen Beziehungen. Was müssen wir tun, wenn wir die Kinder gleich behandeln wollen? Was müssen wir tun, wenn wir die Kinder unterschiedlich behandeln wollen, etwa weil zu einzelnen Kindern kein Kontakt mehr besteht?
Es gilt, die möglicherweise sehr unterschiedlichen Pflichtteilsansprüche der Kinder zu berücksichtigen. Hat nämlich der längstlebende Ehegatte weniger Kinder als der erstverstorbene, kann es für die Kinder des überlebenden Ehegatten sinnvoller sein, den Pflichtteil in Anspruch zu nehmen. Hat zum Beispiel der Erstverstorbene drei Kinder und der Überlebende ein Kind, so liegt die Erbquote der Kinder - wenn sie zu gleichen Teilen eingesetzt sind - bei 1/4, die Pflichtteilsquote des einzigen Kindes des Längstlebenden aber bei 1/2. Das Testament muss also z.B. durch die Anordnung von Vermächtnissen so gestaltet werden, dass es für das Kind des Längstlebenden keinen Anreiz gibt, den Pflichtteil in Anspruch zu nehmen. Vergleichbares gilt für den Fall, dass einzelne Kinder nicht als Erben berufen werden sollen. Das Vermögen muss dann so gesteuert werden, dass unerwünschte Pflichtteilslasten so gering wie möglich bleiben.


Ich bin geschieden. Unter welchen Voraussetzungen erhält man als geschiedener Ehepartner etwas aus meinem Vermögen? Wie kann ich das vermeiden?
Erben Kinder, die Sie gemeinsam mit dem geschiedenen Ehepartner haben, von Ihnen und stirbt dann zu einem Zeitpunkt, in dem der geschiedene Partner noch lebt, das Kind, so ist der geschiedene Ehepartner der gesetzliche Erbe des Kindes, wenn das Kind selbst keine Abkömmlinge hat. Als Erbe Ihres Kindes erbt Ihr geschiedener Partner das, was aus Ihrem Nachlass im Vermögen des Kindes noch vorhanden ist. Diese stets unerwünschte Rechtsfolge kann durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft, durch die Anordnung eines Herausgabevermächtnisses oder durch eine sachgerechte Kombination beider Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden.


Ich habe Vermögen geerbt und will es in der Familie weitergeben. Was muss ich tun?
Es empfiehlt sich eine Anordnung der Vor- und Nacherbschaft. Als Vorerbe muss Ihr Erbe, z.B. Ihr Ehepartner, das Vermögen erhalten. Er kann es allerdings nutzen und Zinsen und Mieten für sich verbrauchen. Er darf aber nicht die Substanz des Nachlasses verbrauchen. Diese geht mit dem Tode des Vorerben auf die von Ihnen bestimmten Nacherben über. Der Vorerbe ist also nur Erbe auf Zeit. Denkbar ist es auch, Vermögen unmittelbar in der Familie weiterzuvererben und dem überlebenden Ehegatten an einzelnen Vermögensgegenständen ein Nießbrauchsrecht, also ein Nutzungsrecht, einzuräumen. In beiden Fällen ist Sorgfalt geboten, weil genau zu bestimmen ist, welche Vermögensgegenstände Beschränkungen unterliegen sollen und über welche Vermögensgegenstände ein Partner frei verfügen darf.


Ich habe Angst, dass mein Ehepartner nach meinem Tod unser gemeinsames Vermögen verschwendet. Wie kann ich meine Kinder absichern?
Auch dies ist ein Anwendungsfall der Vor- und Nacherbschaft oder - je nach Sachlage - ein Fall, in dem Sie Vermögen unmittelbar an die Kinder vererben und dem Partner nur ein Nutzungsrecht - Nießbrauch oder Wohnungsrecht - einräumen. Fast immer wird es in einem solchen Fall erforderlich sein, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, vor allem dann, wenn die erbenden Kinder noch jung sind.


An diesen Dingen hängt mein Herz. Wie kann ich dafür sorgen, dass sie in gute Hände kommen?
Die Zuordnung einzelner Gegenstände erfolgt durch Vermächtnisse. Mit einem Vermächtnis wenden Sie dem Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen den Nachlass und damit gegen die Erben zu. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe. Er kann von den Erben aber die Erfüllung des Vermächtnisses verlangen. So können Sie festlegen, wer einzelne Nachlassgegenstände erhält, die Ihnen besonders am Herzen liegen. Vermächtnisse können sehr flexibel ausgestaltet und für viele Zwecke eingesetzt werden. Sie sind die Allzweckwaffe des Erbrechts, wenn sie sachgerecht ausgestaltet werden. Befürchten Sie einen Streit zwischen den Erben und den Vermächtnisnehmern und wollen Sie die Erfüllung der Vermächtnisse sicherstellen, sollten Sie eine Testamentsvollstreckung anordnen.


Wenn ich nicht mehr bin, wer kümmert sich um ein Tier?
Sie können einen Beteiligten durch eine sogenannte Auflage verpflichten, sich um Ihr Tier zu kümmern. Allerdings kann niemand dazu gezwungen werden, gegen seinen Willen ein Tier zu halten, nur weil Sie es testamentarisch angeordnet haben. Man kombiniert deshalb in der Regel eine solche Auflage mit einem Vermächtnis zu Gunsten desjenigen, der das Tier pflegen und versorgen soll. Häufig soll der Pfleger aus dem Nachlass einen Betrag erhalten, der die zusätzlichen Kosten, die durch die Tierhaltung entstehen, abdeckt.

Sprechen Sie im Vorfeld offen, mit denjenigen, denen Sie Ihr Tier anvertrauen möchten. Das hilft Missverständnisse zu vermeiden. Im Übrigen ist zu empfehlen, dass ein Testamentsvollstrecker die Einhaltung der Auflage überwacht und die Erfüllung des Vermächtnisses sicherstellt.


Ich fürchte, meine Erben sind mit der Erbschaft überfordert. Wie kann ich helfen?
Ordnen Sie eine Testamentsvollstreckung an und überlassen Sie es einem erfahrenen Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz zu nehmen, die Nachlassverbindlichkeiten zu erledigen, die Vermächtnisse zu erfüllen und den Nachlass dann zwischen den Erben zu verteilen.


Wenn mir jetzt etwas passiert, sind meine Kinder viel zu jung. Was muss ich tun?
Ordnen Sie eine Dauertestamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker muss dann den Erbteil des betroffenen Erben verwalten, bis der Erbe ein von Ihnen festgelegtes Alter erreicht hat. Üblicherweise soll der Testamentsvollstrecker die Substanz des Nachlasses bis zu diesem Zeitpunkt erhalten und dem Erben nur die Erträge des Vermögen ganz oder teilweise zukommen lassen. Es kann aber sinnvoll sein, dem Testamentsvollstrecker zu gestatten, auch auf die Substanz des Nachlasses zurückzugreifen. Wenn dies etwa erforderlich ist, um dem Erben eine qualifizierte Ausbildung zu ermöglichen.

In allen Fällen steht und fällt der Erfolg einer Testamentsvollstreckung mit der Auswahl des Testamentsvollstreckers. Schenken Sie dieser Frage die Beachtung, die sie verdient!


Wir haben einem Kind bereits beim Hausbau geholfen. Wie schaffen wir auf unseren Tod einen gerechten Ausgleich?
Grundsätzlich sollten Sie bereits im Zeitpunkt der Zuwendung an ein Kind schriftlich festlegen, ob die Zuwendung auf das Erbe oder einen Pflichtteilsanspruch angerechnet werden soll oder nicht. Ist dies nicht geschehen, können Sie im Testament einen Ausgleich schaffen, indem Sie den anderen Kindern sogenannte Vorausvermächtnisse zuwenden. Das sind Vermächtnisse, die nicht auf den Erbteil des Kindes angerechnet werden.


Ich will auf keinen Fall, dass mein Kind/mein Vater/meine Mutter etwas erhält. Reicht es, wenn ich das in mein Testament schreibe?
Sie können Kinder oder Eltern durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausschließen. Der Betroffene wird dann zwar nicht Erbe, ihm verbleibt aber der Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Eine Pflichtteilsentziehung ist nur im Ausnahmefall möglich, etwa dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat.

Ist der Pflichtteilsberechtigte überschuldet, kann eine Pflichtteilsbeschränkung helfen. Der Pflichtteilsberechtigte - im Ergebnis seine Gläubiger - bekommt dann nur die Erträge des Pflichtteils. Allerdings muss die Überschuldung auch im Zeitpunkt des Erbfalls noch bestehen.

Ansonsten hilft nur eine rechtzeitige und sorgfältige Vermögensplanung. Übrigens: Schenkungen an den Ehegatten helfen so gut wie nie. Sie führen fast immer zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Zwar sind Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren getätigt hat, nur anteilig für die Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen, es wird aber gern übersehen, dass die 10-Jahresfrist in der Regel mit dem Tode des Erblassers zu laufen beginnt.

Zu berücksichtigen sind aber Vermögensübertragungen an den Ehegatten, die auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen. Eine solche Verpflichtung kann entstehen, weil die Eheleute den Güterstand gewechselt haben und nun Zugewinnausgleichsansprüche eines Ehepartners erfüllt werden müssen. Solche Konstruktionen sind allerdings rechtlich nicht unzweifelhaft. Sie bedürfen jedenfalls sorgfältigster Beratung und Berechnung.


Ich möchte sicher sein, dass mein Partner an unserem Testament nichts mehr ändern kann. Was ist zu tun?
In welchem Umfang der längstlebende Ehegatte Änderungen an der Erbeinsetzung und an gemeinsam verfügten Vermächtnissen vornehmen kann, können Sie gemeinsam im Testament festlegen, insbesondere auch für den Fall, dass der Längstlebende wieder heiratet oder eine dauernde Lebenspartnerschft begründet. Aber Vorsicht: Gerade solche Beschränkungen wollen wohl bedacht sein. Sie schützen zwar vor zweifelhaften Verfügungen im Alter, nehmen dem Längstlebenden aber auch Handlungsspielraum, wenn es zum Streit oder Zerwürfnis mit einem der Erben kommt.


Vielleicht bin ich in einigen Jahren pflegebedürftig und die Kosten der Pflege fressen mein gesamtes Vermögen. Kann ich meine Kinder absichern?
Dies kann durch Vermögensübertragungen auf die Kinder unter Zurückbehaltung von Nutzungsrechten wie Nießbrauch oder Wohnungsrecht geschehen. Aber lassen Sie uns zu guter Letzt einen Artikel des Rheinischen Grundgesetzes zitieren, der da lautet: "wat fott is, is fott". Kapital, das Sie aus der Hand gegeben haben, können Sie in aller Regel auch bei einer Übertragung auf die Kinder nicht mehr für eigene Zwecke realisieren, selbst dann, wenn Sie es unbedingt möchten.

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