Pflichtteilsansprüche

Den Abkömmlingen und den Eltern des Erblassers steht ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/2 ihres gesetzlichen Erbteils zu, wenn sie im Testament übergangen werden. Setzen sich also z.B. Eheleute wechselseitig zu alleinigen Erben ein, können ihre Kinder den Pflichtteil beanspruchen. Macht ein Kind den Pflichtteil geltend, können schwerwiegende finanzielle Probleme erwachsen. Nicht zu vergessen, die emotionalen Belastungen, die für den überlebenden Ehegatten in einer solchen Situation entstehen.

Wir beraten Sie sorgfältig zu den Möglichkeiten einer sachgerechten Testamentsgestaltung. Wir prüfen mit Ihnen, ob der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages oder - in Ausnahmefällen - die Entziehung oder Beschränkung des Pflichtteils in Betracht kommt.

Allerdings kann es auch geschehen, dass ein Erblasser einzelne Erben schon zu Lebzeiten in unfairer Weise durch Zuwendungen begünstigt hat. Wir prüfen mit Ihnen, welche Auswirkungen sich hieraus auf Erb- und Pflichtteilsansprüche ergeben und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihres guten Rechts.